Mietbedingungen
I. Mietbeginn
- Der Mietvertrag beginnt mit dem Tag der Übergabe der Maschine des Vermieters an den Mieter oder dessen Beauftragten.
- Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Abholung bzw. Auslieferung und endet mit dem Tag der Rückgabe.
II. Übergabe
- Der Vermieter hat den Mietgegenstand im einwandfreien und betriebsfähigen Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
III. Versicherung
- Der Mieter hat für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.
- Der Mieter ist für die sichere Verwahrung der Maschine verantwortlich und hat Sicherungsmaßnahmen gegen Diebstahl sowie Beschädigung vorzunehmen. Sollte der Mieter diese Sorgfaltspflicht nicht nachkommen, die im Schadenfall zu belegen ist, trägt der Mieter die Kosten des Schadens.
IV. Pflichten des Mieters
- Der Mieter muss im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein.
- Der Mieter muss handlungsfähig sein und darf das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift und Medikamenten, welche die Fahrtüchtigkeit oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen, benutzen.
- Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät vor Überbeanspruchung zu schützen.
- Der Mietgegenstand ist vom Mieter nur mit reinem Dieselkraftstoff (DIN EN 590) zu betreiben.
- Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen und den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln.
- Für schuldhaftes Beschädigen der Maschine oder Maschinenteile sowie durch den Mieter selbst verschuldete Unfälle und Maschinenschäden (auch bei groben Reifenschäden) haftet der Mieter.
- Fremdfirmen zu beauftragen oder Eigeninitiative bei Reparaturen oder Montagearbeiten ist nicht gestattet.
- Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen ist die Polizei hinzuzuziehen.
- Der Mieter ist nicht berechtigt, das Gerät, noch Rechte aus dem Vertrag, an Dritte abzutreten.
- Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu erstatten.
- Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 30 Tage nach Mahnung im Rückstand, so ist der Vermieter berechtigt, das Gerät ohne Anrufung des Gerichtes auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät und Abtransport desselben zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Mieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen.
- Der Mieter ist verpflichtet, dass der Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.
V. Beendigung des Mietverhältnisses
- Die Mietzeit endet mit dem von beiden Parteien vereinbarten Termin mit der Übergabe der Maschine an den Vermieter.
- Das Gerät ist bei Ablauf der Mietzeit im einwandfreien, gesäuberten und vollgetankten Zustand abzugeben, andernfalls werden die entstehenden Kosten dem Mieter in Rechnung gestellt.
- Durch verspätete Rückgabe entstandene Kosten können dem Mieter in Rechnung gestellt werden.
- Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt, unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz zu leisten.
- Der Mietvertrag ist für beide Parteien vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer grundsätzlich unkündbar.
- Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhalt einer Frist zu beenden, wenn nach Vertragsschluss dem Vermieter bekannt gemacht wird, dass Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Mieters bestehen.
VI. Sonstige Vereinbarungen
- Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Alle Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Gegenbestätigung des Vertragspartners.
VII. Gerichtsstand
- Gerichtstand ist das Amtsgericht Bersenbrück.